AGB von NIROMAT für Unternehmen, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB als .pdf Dokument:
AGB von NIROMAT für Unternehmen.pdf
Allgemeine Verkaufsbedingungen für Lieferungen und Leistungserbringungenvon NIROMAT Ingenieur-Dienstleistungen, im Folgenden kurz „NIROMAT“,
an Unternehmen, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB
Stand: Mai 2018
§ 1 Geltungsbereich
1. Diese Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB. Entgegenstehende oder von Verkaufsbedingungen von NIROMAT abweichende Bedingungen des Bestellers erkennt NIROMAT nur an, wenn NIROMAT ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmt.
2. Diese Verkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.
§ 2 Angebot und Vertragsabschluss
Sofern die Beauftragung einer Leistung oder Bestellung einer Ware als Angebot gemäß § 145 BGB anzusehen ist, kann NIROMAT diese innerhalb von zwei Wochen annehmen.
§ 3 Überlassene Unterlagen
An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Besteller überlassenen Unterlagen, wie z. B. Kalkulationen, Zeichnungen etc., behält NIROMAT sich Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, NIROMAT erteilt dazu dem Besteller die ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Soweit NIROMAT das Angebot des Bestellers nicht innerhalb der Frist von § 2 annimmt, sind diese Unterlagen unverzüglich an NIROMAT zurückzusenden.
§ 4 Preise und Zahlung
1. Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten die Preise von NIROMAT bei Warenlieferungen ab Werk ausschließlich Verpackung und zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe. Kosten der Verpackung werden gesondert in Rechnung gestellt.
2. Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf das unten genannte Konto zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig.
3. Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der Kaufpreis innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsstellung zahlbar. Verzugszinsen werden in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. berechnet. Unter
https://www.bundesbank.de/Redaktion/DE/Standardartikel/Bundesbank/Zinssaetze/basiszinssatz.html können die aktuellen Basiszinssätze ermittelt werden.
Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
4. Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen und Leistungen, die 3 Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten.
§ 5 Zurückbehaltungsrechte
Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
§ 6 Lieferzeit
1. Der Beginn der von NIROMAT angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
2. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist NIROMAT berechtigt, den NIROMAT insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache oder der Leistung in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
3. NIROMAT haftet im Fall des von NIROMAT nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführten Lieferverzugs für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 3 % des Liefer- oder Leistungswertes, maximal jedoch nicht mehr als 15 % des Liefer- oder Leistungswertes.
4. Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Bestellers wegen eines Liefer- oder Leistungsverzuges bleiben unberührt.
§ 7 Gefahrübergang
Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers an diesen versandt oder die Leistung erbracht, so geht mit der Absendung an den Besteller oder der Erbringung der Leistung, spätestens mit Verlassen des Werks/Lagers oder Abschluss der erbrachten Leistung die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware oder der erbrachten Leistung auf den Besteller über. Bei Warenlieferung gilt dies unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.
§ 8 Eigentumsvorbehalt
1. NIROMAT behält sich das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn NIROMAT sich nicht stets ausdrücklich hierauf beruft. NIROMAT ist berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Besteller sich vertragswidrig verhält.
2. Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, bei hochwertigen Gütern diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat der Besteller NIROMAT unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, NIROMAT die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den NIROMAT entstandenen Ausfall.
3. Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen gegenüber dem Abnehmer aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller schon jetzt an NIROMAT in Höhe des mit NIROMAT vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Besteller bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von NIROMAT, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. NIROMAT wird jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.
4. Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller erfolgt stets im Namens und im Auftrag für NIROMAT. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, NIROMAT nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwirbt NIROMAT das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes der Kaufsache von NIROMAT zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Besteller NIROMAT anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für NIROMAT verwahrt. Zur Sicherung der Forderungen von NIROMAT gegen den Besteller tritt der Besteller auch solche Forderungen an NIROMAT ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; NIROMAT nimmt diese Abtretung schon jetzt an.
5. NIROMAT verpflichtet sich, die NIROMAT zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als
20 % übersteigt.
§ 9 Gewährleistung und Mängelrüge sowie Rückgriff/Herstellerregress
1. Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
2. Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung der von NIROMAT gelieferten Ware oder erbrachten Leistung beim Besteller von NIROMAT. Für Schadensersatzansprüche bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders beruhen, gilt die gesetzliche Verjährungsfrist. Beim Verkauf gebrauchter Güter ist die Gewährleistungsfrist mit Ausnahme der im Satz 2 genannten Schadensersatzansprüche ganz ausgeschlossen.
Soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 445 b BGB (Rückgriffsanspruch) und § 634a Absatz 1 BGB (Baumängel) längere Fristen zwingend vorschreibt, gelten diese Fristen. Vor etwaiger Rücksendung der Ware ist die Zustimmung von NIROMAT einzuholen.
3. Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware oder die Leistung einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so wird NIROMAT die Ware oder die Leistung, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach Wahl von NIROMAT nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist NIROMAT stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Rückgriffsansprüche bleiben von vorstehender Regelung ohne Einschränkung unberührt.
4. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
5. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
6. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von NIROMAT gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
7. Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen NIROMAT bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruches des Bestellers gegen den Lieferer gilt ferner Absatz 6 entsprechend.
§ 10 Sonstiges
1. Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
2. Alle Vereinbarungen, die zwischen den Parteien zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.
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Kontakt:NIROMAT Ingenieurbüro | Aventinstr. 2 | 80469 München | Tel. +49-(0)89-210258-89 | Fax +49-(0)89-210258-90 | E-Mail: info@niromat.com
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