AGB von NIROMAT für Privatpersonen als .pdf Dokument: AGB von NIROMAT für Privatpersonen.pdf Allgemeine Verkaufsbedingungen für Lieferungen und Leistungserbringungen von NIROMAT Ingenieur-Dienstleistungen, im Folgenden kurz „NIROMAT“, an Privatpersonen Stand: Mai 2018 § 1 Angebot und Vertragsabschluss Die vom Besteller unterzeichnete Beauftragung einer Leistung oder Warenlieferung ist ein bindendes Angebot. NIROMAT kann dieses Angebot innerhalb von zwei Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung annehmen oder innerhalb dieser Frist die Leistung erbringen oder die bestellte Ware zusenden. § 2 Überlassene Unterlagen An allen im Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Besteller überlassenen Unterlagen, wie z.B. Kalkulationen, Zeichnungen etc., behält NIROMAT sich das Eigentums- und Urheberrecht vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, NIROMAT erteilt dem Besteller seine ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Soweit NIROMAT das Angebot des Bestellers nicht innerhalb der Frist von § 1 annimmt, sind diese Unterlagen NIROMAT unverzüglich zurückzusenden. § 3 Preise und Zahlung 1. In den Preisen von NIROMAT sind die Umsatzsteuer und Verpackungskosten enthalten. Liefer- und Versandkosten sind in den Preisen von NIROMAT nicht enthalten. 2. Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf das unten genannte Konto zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig. 3. Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der Kaufpreis innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsstellung zu zahlen. Verzugszinsen werden in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a. berechnet. Unter https://www.bundesbank.de/Redaktion/DE/Standardartikel/Bundesbank/Zinssaetze/basiszinssatz.html können die aktuellen Basiszinssätze ermittelt werden. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Für den Fall, dass NIROMAT einen höheren Verzugsschaden geltend macht, hat der Besteller die Möglichkeit, NIROMAT nachzuweisen, dass der geltend gemachte Verzugsschaden überhaupt nicht oder in zumindest wesentlich niedrigerer Höhe angefallen ist. § 4 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte Dem Besteller steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Forderungen rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Zur Aufrechnung gegen die Ansprüche von NIROMAT ist der Besteller auch berechtigt, wenn er Mängelrügen oder Gegenansprüche aus demselben Kaufvertrag geltend macht. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. § 5 Lieferzeit 1. Soweit kein ausdrücklich verbindlicher Liefertermin vereinbart wurde, sind der Liefertermin bzw. Lieferfristen von NIROMAT ausschließlich unverbindliche Angaben. 2. Der Beginn der von NIROMAT angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. 3. Der Besteller kann 4 Wochen nach Überschreitung eines unverbindlichen Liefertermins/Lieferfrist NIROMAT in Textform auffordern binnen einer angemessenen Frist zu liefern. Sollte NIROMAT einen ausdrücklichen Liefertermin/eine Lieferfrist schuldhaft nicht einhalten oder wenn NIROMAT aus anderem Grund in Verzug gerät, so muss der Besteller NIROMAT eine angemessene Nachfrist zur Bewirkung der Leistung setzen. Wenn NIROMAT die Nachfrist fruchtlos verstreichen lässt, so ist der Besteller berechtigt, vom Kaufvertrag zurückzutreten. 4. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist NIROMAT berechtigt, den NIROMAT hierdurch entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Dem Besteller bleibt seinerseits vorbehalten nachzuweisen, dass ein Schaden in der verlangten Höhe überhaupt nicht oder zumindest wesentlich niedriger entstanden ist. Die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache geht in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug gerät. 5. Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Bestellers wegen eines Lieferverzuges bleiben unberührt. § 6 Eigentumsvorbehalt 1. NIROMAT behält sich das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. 2. Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, bei hochwertigen Gütern diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat der Besteller NIROMAT unverzüglich in Textform zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, NIROMAT die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den NIROMAT entstandenen Ausfall. 3. Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller erfolgt stets namens und im Auftrag für NIROMAT. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, NIROMAT nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwirbt NIROMAT das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes der Kaufsache von NIROMAT zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Besteller NIROMAT anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für NIROMAT verwahrt. Zur Sicherung der Forderungen von NIROMAT gegen den Besteller tritt der Besteller auch solche Forderungen an NIROMAT ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; NIROMAT nimmt diese Abtretung schon jetzt an. 4. NIROMAT verpflichtet sich, die NIROMAT zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt. § 7 Gewährleistung und Mängelrüge 1. Soweit die in Prospekten, Anzeigen und sonstigen Angebotsunterlagen von NIROMAT enthaltenen Angaben nicht von NIROMAT ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden sind, sind die dort enthaltenen Abbildungen oder Zeichnungen nur annähernd maßgebend. 2. Soweit der gelieferte Gegenstand oder die erbrachte Leistung nicht die zwischen dem Besteller und NIROMAT vereinbarte Beschaffenheit haben oder sie sich nicht für die nach dem Vertrag von NIROMAT vorausgesetzten oder die Verwendung allgemein eignen oder sie nicht die Eigenschaften, die der Besteller nach öffentlichen Äußerungen von NIROMAT erwarten konnten, haben, so ist NIROMAT zur Nacherfüllung verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn NIROMAT aufgrund der gesetzlichen Regelungen zur Verweigerung der Nacherfüllung berechtigt ist. 3. Der Besteller hat zunächst die Wahl, ob die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgen soll. NIROMAT ist jedoch berechtigt, die vom Besteller gewählte Art der Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Besteller bleibt. Während der Nacherfüllung sind die Herabsetzung des Kaufpreises oder der Rücktritt vom Vertrag durch den Besteller ausgeschlossen. Eine Nachbesserung gilt mit dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder hat NIROMAT die Nacherfüllung insgesamt verweigert, kann der Besteller nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) verlangen oder den Rücktritt vom Vertrag erklären. 4. Schadensersatzansprüche zu den nachfolgenden Bedingungen wegen des Mangels kann der Besteller erst geltend machen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder NIROMAT die Nacherfüllung verweigert hat. Das Recht des Bestellers zur Geltendmachung von weitergehenden Schadensersatzansprüchen zu den nachfolgenden Bedingungen bleibt davon unberührt. 5. NIROMAT haftet unbeschadet vorstehender Regelungen und der nachfolgenden Haftungsbeschränkungen uneingeschränkt für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung der gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von NIROMAT beruhen, sowie für Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden, sowie für alle Schäden, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie Arglist, der gesetzlichen Vertreter von NIROMAT oder der Erfüllungsgehilfen von NIROMAT beruhen. Soweit NIROMAT bezüglich der Ware oder Teile derselben oder der erbrachten Leistung eine Beschaffenheits- und/oder Haltbarkeitsgarantie abgegeben hat, haftet NIROMAT auch im Rahmen dieser Garantie. Für Schäden, die auf dem Fehlen der garantierten Beschaffenheit oder Haltbarkeit beruhen, aber nicht unmittelbar an der Ware eintreten, haftet NIROMAT allerdings nur dann, wenn das Risiko eines solchen Schadens ersichtlich von der Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie erfasst ist. 6. NIROMAT haftet auch für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht wird, soweit diese Fahrlässigkeit die Verletzung solcher Vertragspflichten betrifft, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflichten). NIROMAT haftet jedoch nur, soweit die Schäden in typischer Weise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind. Bei einfachen fahrlässigen Verletzungen nicht vertragswesentlicher Nebenpflichten haftet NIROMAT im Übrigen nicht. Die in den Sätzen 1 – 3 enthaltenen Haftungsbeschränkungen gelten auch, soweit die Haftung für die gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen betroffen ist. 7. Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen. Soweit die Haftung von NIROMAT ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von NIROMAT. 8. Die Gewährleistungsfrist beträgt 2 Jahre, bei gebrauchten Sachen 1 Jahr, gerechnet ab Gefahrübergang. Bei Baumaterialien – sofern eingebaut – beträgt die Gewährleistungsfrist 5 Jahre, falls die Baumaterialien gebraucht sind, 1 Jahr. Diese Frist gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden. § 8 Sonstiges 1. Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). 2. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.